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655

noDie EG-Richtlinie 89/655 gibt „Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit” vor. Der Artikel 3 überträgt dem Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeitsmittel so zu gestalten, dass bei deren Benutzung „die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet sind”, oder geeignete Maßnahmen zu treffen, „um die Gefahren weitestgehend zu verringern”. Im Anhang I dieser EG-Richtlinie wird unter Punkt 2.14 bestimmt, dass „jedes Arbeitsmittel mit deutlich erkennbaren Vorrichtungen ausge-stattet sein muss, mit denen es von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann”. In der deutschen Gesetzgebung ist diese Vorgabe u.a. in der Betriebssicherheitsverord-nung im Anhang 1 unter den Mindestvorschriften für Arbeitsmittel aufgeführt. Die Vorrichtungen (zum Beispiel Hauptbefehlseinrichtungen) müssen gegen unbefugtes oder irrtümliches Betätigen zu sichern sein. Entsprechend den Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Benutzung von Arbeitsmitteln im Anhang 2 der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Änderungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten nur bei Stillstand des Arbeitsmittels vorgenommen werden. Dazu ist das Arbeitsmittel und seine beweglichen Teile während dieser Arbeiten gegen Einschalten und unbeabsichtigte Bewegung zu sichern.

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